Widerruf von Immobiliendarlehen
Mit einiger Wahrscheinlichkeit ist die Gesetzesänderung, mit der die Möglichkeit des Widerrufs von Immobiliendarlehen auf den 21. Juni 2016 beschränkt wurde, unwirksam. Zumindest ist dies die Ansicht vieler Rechtswissenschaftler. Sollten Sie die Frist „versemmelt“ haben – wir können trotzdem Klage erheben; letztlich wird das Bundesverfassungsgericht dann entscheiden.
Darlehen, die ab Juni 2010 abgeschlossen wurden, können wir nach wie vor prüfen und – sollte die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sein – widerrufen. Die landläufige Meinung (auch unter Juristen) geht dahin, dass die Banken in dieser Zeit nicht mehr „so viele“ Fehler gemacht hätten. Das mag zutreffen, wenn man nur oberflächlich prüft. Denn 2010 hat der Gesetzgeber eine neue Stolperfalle für die Banken eingebaut – eine Verweisung in der Widerrufsbelehrung auf die „Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“. Und – Sie werden es ahnen – die Banken fielen reihenweise über diesen Draht. Unsere Erfahrung lehrt uns, dass die Mehrzahl der Darlehen nach Juni 2010 damit ebenfalls widerruflich ist! Lassen Sie sich diese Gelegenheit nicht entgehen.